Katzensitter von der Steuer absetzen? Ja, das geht!

von Gastautor
Geld

Wusstet ihr, dass ihr euren Katzensitter von der Steuer absetzen könnt? Esther Wellhöfer von Anwalt.de erklärt, was es mit dieser erfreulichen Nachricht auf sich hat.

Gastbeitrag: Kosten für Katzensitter steuerbegünstigt

Ein Herz für Katzen und ihre Besitzer hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gezeigt und entschieden, dass die Kosten für einen Katzensitter unter Umständen steuermindernd bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Denn nach Ansicht des Gerichts sind diese Kosten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zu zählen.

Ausgangsfall

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar einen Katzensitter mit der Betreuung ihres Stubentigers zu Hause beauftragt, wenn sie nicht zu Hause waren. Die Kosten für das Jahr beliefen sich auf insgesamt 302,90 Euro. Die Rechnung legten die Katzenhalter beim Finanzamt vor und beantragten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Das Finanzamt hatte jedoch vom Bundesfinanzministerium die Anordnung, solche Kosten für die Betreuung von Haustieren nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen. Daran hielt sich auch der bearbeitende Finanzbeamte und lehnte die Steuerermäßigung ab.

Klage beim Finanzgericht

Dies wollten die Katzenhalter jedoch nicht gelten lassen und zogen gegen die Ablehnung vor das Finanzgericht Düsseldorf – mit Erfolg. Haushaltsnahe Dienstleistungen fallen unter die Steuerbegünstigung, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Da das Einkommensteuergesetz (EStG) selbst nicht definiert, was haushaltsnahe Dienstleistungen sind, haben die Gerichte die Kriterien für den Begriff herausgearbeitet. Danach zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen Verrichtungen, die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigten erledigt werden und die regelmäßig anfallen.

Entscheidung pro Katze aus Düsseldorf

Auch Leistungen, die der Steuerpflichtige für die Betreuung und Versorgung seines Haustieres aufbringt, gehören hierzu, entschied nun das Finanzgericht. Wird das Haustier mit Futter und Wasser versorgt, das Katzenklo gelehrt und die Katze anders beschäftigt, handelt es sich um eine solche Dienstleistung. Solche Tätigkeiten fallen regelmäßig an und werden zudem auch üblicherweise vom Halter bzw. dessen Familienmitgliedern erbracht.

Die Chancen für Katzenfreunde stehen also dank dem Düsseldorfer Finanzgericht ganz gut, in den Genuss des Steuervorteils für haushaltsnahe Dienstleistungen zu kommen, wenn sie keine Katzensitter für ihr Tier beauftragen. Das letzte Wort ist in der Sache allerdings noch nicht gesprochen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 04.02.2015, Az.: 15 K 1779/14 E)

Über die Autorin

Esther Wellhöfer ist Redakteurin in der juristischen Redaktion von anwalt.de. Unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-40 40 530 unterstützt anwalt.de Menschen, die einen passenden Anwalt suchen oder eine telefonische Rechtsberatung benötigen.

Weitere Artikel zu interessanten Urteilen und rechtlichen Aspekten der Katzenhaltung findet ihr auf der Themenseite Recht. Beiträge zum Thema Katzenbetreuung in den Ferien findet ihr auf der Themenseite Urlaub.

Bild: © Photocase, Dan Gross

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2 Kommentare

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Gabi 13. März 2015 - 9:43

Ein interessanter Artikel liebe Bärbel. Da darf man gespannt sein.

LG Gabi

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Marlene 12. März 2015 - 15:07

Finde ich in ordnung wenn es absetzbar ist und warum nicht.
Denn schließlich sollen mit dem Absetzen von haushaltsnahen Leistungen Schwarzarbeit verhindert werden.

Drücke die Daumen, dass sie damit durchkommen.

LG
Marlene

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