Katzen in der Mietwohnung – die wichtigsten Gerichtsurteile

von Gastautor
Katzen in der Mietwohnung

Auch wenn man es sich als Katzenbesitzer kaum vorstellen kann, sind Katzen vor allem bei Vermietern häufig nicht sehr beliebt. Dennoch muss man sich bei der Wohnungssuche nicht pauschal alles verbieten lassen. In ihrem Gastbeitrag beleuchtet Verena Mai vom Immobilienportal sz-immo.de die wichtigsten Gerichtsurteile und deren Konsequenzen für Katzenhalter auf Wohnungssuche oder bei Problemen mit dem bestehenden Mietverhältnis.

Katzenhaltung nicht gesetzlich geregelt

Etwa 30 Millionen Haustiere leben in Deutschland, knapp die Hälfte davon sind Katzen. Zur Frage, ob Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, schweigt sich das Gesetz jedoch aus. In zwei wichtigen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof hierzu jedoch Stellung genommen und das durchaus mieterfreundlich.

Was erlaubt ist und was nicht, richtet sich in erster Linie nach dem Mietvertrag. Da Mietverträge in der Regel vom Vermieter formularmäßig vorformuliert sind, fallen sie unter das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das AGB-Recht wiederum besagt, dass der Mieter durch eine Klausel nicht unangemessen benachteiligt werden darf.

Bundesgerichtshof: Generelles Verbot der Katzenhaltung unzulässig

Katzen in der Mietwohnung: JustiziaIn dem vom Bundesgerichtshof am 14.11.2007 entschiedenen Fall (BGH Az VIII ZR 340/06) enthielt der Mietvertrag eine Klausel, die dem Mieter abgesehen von der Haltung von Zierfischen und Ziervögeln jegliche Tierhaltung, insbesondere die von Hunden und Katzen verbot.

Das ging dem Bundesgerichtshof zu weit: Da Kleintiere, die in Terrarien, Käfigen oder Aquarien gehalten werden, weder andere Mieter beeinträchtigen noch die Unversehrtheit der Mietwohnung gefährden, darf ihre Haltung nicht generell verboten werden. Damit benachteiligte die Klausel den Mieter unangemessen und wurde für insgesamt unwirksam erklärt. Glück für den Mieter: er durfte seine zwei British Kurzhaar Katzen weiterhin in der Mietwohnung halten.

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Vermieter darf sich die Erlaubnis vorbehalten

Katzen sind in der Regel stubenrein und verursachen gar keinen oder zumindest wenig Lärm – fallen sie deswegen unter die erlaubnisfreien Kleintiere? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit „jein“ beantwortet. Ein generelles Verbot von Katzenhaltung sei zwar unwirksam, allerdings könne sich der Vermieter die Erlaubnis der Katzenhaltung im Mietvertrag vorbehalten, so die obersten Bundesrichter im Urteil vom 20.03.2013 (BGH, Az VIII ZR 168/12).

Eine umfassende Interessensabwägung ist nötig

Ob der Vermieter die Erlaubnis erteilen muss oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Vermieter muss das Interesse des Mieters an der Katzenhaltung gegen sein eigenes und das Interesse der anderen Mieter umfassend abwägen. Das Ergebnis kann in gleichgelagerten Fällen durchaus unterschiedlich ausfallen. So entschieden beispielsweise das Amtsgericht Hannover (Az 8611 76/86) und das Amtsgericht Köln (Az 210 C 103/12), dass die Katzenallergie eines benachbarten Mieters kein Grund sei, die Erlaubnis der Katzenhaltung zu verweigern.

Das LG München (Az 34 S 16167/03) hatte dagegen abzuwägen zwischen dem Interesse des Mieters, für seinen Sohn, der unter Panikattacken litt, aus therapeutischen Gründen eine Katze anzuschaffen und dem Interesse des Wohnungsnachbarn, der an allergischem Asthma erkrankt war. Es entschied zu Gunsten des Nachbarn. Die Gefahr, dass er durch die Katze einen lebensbedrohlichen Asthmaanfall erleiden könne, wiege schwerer als das Interesse des Mieters an der seelischen Entwicklung seines Sohnes, so die Münchner Richter.

Veränderungen an der Mietwohnung

Wie sieht es aber aus, wenn der Mieter seine Wohnung katzenfreundlich einrichtet?

  • Das AG Schondorf urteilte im Juli 2012 (Az 6 C 1166/11), dass ein Katzengitter auf dem Balkon, das unproblematisch wieder entfernt werden könne, keine optische Beeinträchtigung der Mietsache darstelle.
  • Dagegen gewährte das AG Neuköln (Az 10 C 456/11) dem Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung eines Katzennetzes, welches der Mieter ohne seine Zustimmung mit einer Holzunterkonstruktion am Balkon angebracht hatte.
  • Wer für seine Katze eine Katzenklappe in die Wohnungstür sägt, der handelt laut dem Amtsgericht Erfurt (Az 223 C 1095/98) zwar vertragswidrig. Fristlos kündigen kann der Vermieter jedoch trotzdem nicht, sondern lediglich bei Beendigung des Mietverhältnis die Beseitigung der Katzenklappe verlangen.

Weitere Artikel zu interessanten Urteilen und rechtlichen Aspekten der Katzenhaltung findet ihr auf der Themenseite Recht.

Bilder: By 0x010C (Own work), via Wikimedia Commons; Fotolia, GaTor-GFX.

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2 Kommentare

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Frank 11. Januar 2018 - 15:31

Nach meiner Erfahrung ist es relativ unproblematisch, wenn man eine reine Wohnungskatze hat. Probleme gibt es eher bei Leuten die Freigänger haben – und die das „Freigängertum“ ja auch irgendwie organisieren müssen. Also muss die Katze in die Wohnung können, oder steht nachts laut maulend davor. Wenn sie draußen rumläuft, dann macht sie auch ins Blumenbeet oder in den Sandkasten, oder sie legt sogar ihre Beute ab. Darüber regen sich dann gern mal Leute auf, die grundsätzlich was gegen Katzen haben. Aber was man nicht sieht oder hört, das stört auch nicht.

Noch was zum Katzennetz: Es gibt Nylon-Katzennetze aus durchsichtigem und aus schwarzem Nylongewebe. Auch wenn es sich den ersten Blick unlogisch anhört: Ein schwarzes Netz ist optisch oft unauffälliger als ein durchsichtiges. Wenn man mit seinem Vermieter darüber verhandelt, dann kann es sich als sinnvoll erweisen, sich vorher von jeder Sorte mal einen Quadratmeter zu besorgen, so dass er sich ein Bild machen kann.

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Nicole G 11. Januar 2018 - 13:05

Unser Vermieter ist super tierfreundlich. Wir haben eine Katze und zwei Kaninchen und auch Hunde wären kein Problem. Liebe Grüße Nicole.

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