Katzensitting: Wer haftet für Schäden?

von Gastautor
Katzenportrait, Nailia Schwarz, Fotolia

Manche von euch planen vielleicht schon den Weihnachtsurlaub und jemand aus der Verwandschaft oder aus dem Freundeskreis übernimmt das Katzensitting. Doch wer muss eigentlich für den Schaden aufkommen, wenn die Katze während dieser Zeit etwas kaputt macht? Ich freue mich sehr, dass ich einen Juristen für einen Gastbeitrag zu diesem Thema gewinnen konnte. Christian Günther von Anwalt.de bringt Licht ins Dunkel der Haftungsfragen:

Gastbeitrag von Christian Günther

Eine Freundin bringt mir bald ihren Kater für zwei Wochen vorbei. Wer muss zahlen, wenn das liebe Tier etwas kaputt macht? Zahlt eventuell eine Versicherung?

Laut Gesetz haftet der, der die Aufsicht über ein Tier übernimmt, neben dessen Halter. Das bedeutet, Sie und Ihre Freundin haften gemeinsam für Schäden, die der Kater bei anderen verursacht. Beispiele: In Ihrer Mietwohnung zerkratzt der Kater das dem Vermieter gehörende Parkett. Oder er macht sich mit seinen Krallen über das Cabriodach Ihres Nachbarn her. Entscheidend ist aber zunächst, ob Sie die erforderliche Sorgfalt bei der Tieraufsicht beachtet haben oder, falls Sie das nicht getan haben sollten, der Schaden selbst dann eingetreten wäre. Erforderliche Sorgfalt meint dabei ein besonnenes und gewissenhaftes Verhalten, wie es von jemand, der eine Katze beaufsichtigt, erwartet werden kann. Darüber entscheiden die konkreten Umstände.

Grundsätzlich sind Sie beide in der Pflicht

Falls Sie sich nicht entsprechend entlasten können, haften Sie erstmal für die Missetaten Ihres vierbeinigen Gastes. Da Sie dabei neben Ihrer Freundin haften, kann eine geschädigte Person, hier also der Vermieter bzw. der Cabriobesitzer, sich jedoch aussuchen, ob Sie, Ihre Freundin oder sie beide anteilig für den Schaden aufkommen. Rechtlich wird dies als Gesamtschuld bezeichnet. Dagegen können Ihre Freundin und Sie sich nicht wehren. Allerdings kann der, der allein oder überwiegend vom Geschädigten in Anspruch genommen wurde, später in der Regel einen Ausgleich vom anderen verlangen. Denn grundsätzlich gilt bei der Gesamtschuld halbe-halbe. Sollten Sie allerdings mit Ihrer Freundin etwas anderes vereinbart haben, geht diese Vereinbarung vor. Hat Ihre Freundin etwa zugesagt, dass sie allein für eventuelle Schäden ihres Katers aufkommt, muss sie den Anteil übernehmen, den die geschädigte Person eventuell von Ihnen verlangt hat.

Bei eigenen Schäden – der Kater zerkratzt z. B. Ihre Möbel oder Ihre Vorhänge – ist dagegen Ihre Mitschuld entscheidend. Falls Ihre Freundin nicht von sich aus auch solche Schäden übernehmen wollte, kommt es wieder darauf an, ob Sie die erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

Tierhaftpflicht muss Fremdhütung abdecken

Schäden übernimmt eventuell eine Tierhaftpflichtversicherung. Das hängt allerdings davon ab, ob die Tierhaftpflicht auch Fälle der sogenannten Fremdhütung abdeckt. Fremdhüter sind Dritte, die auf ein Tier aufpassen, solange dessen Halter abwesend ist – also auch Sie. Schäden, die wiederum Sie im Rahmen des Katersittens verursacht haben, zahlt in der Regel Ihre private Haftpflichtversicherung. So etwa, wenn Ihnen der Kater entwischt, über die Straße rennt und Sie beim unachtsamen Überqueren der Straße einen Verkehrsunfall provoziert haben.

Über den Autor

Christian Günther ist Assessor und Redakteur in der juristischen Redaktion von Anwalt.de. Unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-40 40 530 unterstützt Anwalt.de Menschen, die einen passenden Anwalt suchen oder eine telefonische Rechtsberatung benötigen.

Weitere Artikel zu interessanten Urteilen und rechtlichen Aspekten der Katzenhaltung findet ihr auf der Themenseite Recht. Beiträge zum Thema Katzenbetreuung in den Ferien findet ihr auf der Themenseite Urlaub.

Bild: © Nailia Schwarz, Fotolia

 

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2 Kommentare

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Mirjam Aust 20. Mai 2015 - 20:15

guten Abend..

also ich müsste da nochmal nachfragen bitte.
Im Sommer soll meine katze für ein paar wochen
zu meiner Schwester.
Ich persönlich bin haft und privat versichert.
Aber was ist wenn meine katze bei ihr etwas zerkratzt..???

Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus

Antwort
Lieblingskatze Logo
Bärbel 21. Mai 2015 - 15:14

Hallo Mirjam,

ich selbst bin keine Anwältin, darf also keinen Rechtsrat geben. Den Artikel habe ich so verstanden:

„Bei eigenen Schäden – der Kater zerkratzt z. B. Ihre Möbel oder Ihre Vorhänge – ist dagegen Ihre Mitschuld entscheidend. Falls Ihre Freundin nicht von sich aus auch solche Schäden übernehmen wollte, kommt es wieder darauf an, ob Sie die erforderliche Sorgfalt beachtet haben.“

In deinem Fall würde das bedeuten, es kommt auf die Mitschuld deiner Schwester an bzw. darauf, was ihr beide vereinbart habt. Ich würde einfach mal bei der Haftpflichtversicherung nachfragen, ob sie etwaige Schäden durch deine Katze übernimmt. Dann bist du auf der sicheren Seite 🙂

Liebe Grüße
Bärbel

Antwort

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