Nach einem kurzen „Winterschlaf“ geht es im neuen Jahr gleich ans Eingemachte. Eine Frage, die vor allem die Leserinnen und Leser interessieren dürfte, die zur Miete wohnen: Darf der Vermieter Katzen verbieten? Die Juristin Sandra Voigt erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter die Haltung von Stubentigern untersagen kann.
Gastbeitrag: Darf der Vermieter die Katzenhaltung verbieten?
Wer eine neue Wohnung sucht bzw. ein Haustier anschaffen möchte, steht häufig vor dem Problem, dass der Vermieter eine Tierhaltung in seiner Wohnung kategorisch ablehnt. Ein Blick in den Mietvertrag macht dies deutlich; wird darin doch in vielen Fällen jegliche Tierhaltung vollständig untersagt. Doch längst nicht alle Klauseln sind auch tatsächlich wirksam. Für viele Katzenliebhaber stellt sich daher die Frage, ob und wann sie sich einen Stubentiger zulegen dürfen.
Eine Katze ist kein Kleintier
Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter die Kleintierhaltung nicht verbieten darf und vor deren Anschaffung nicht um Erlaubnis gebeten werden muss. Zu Kleintieren gehören etwa Vögel, Zierfische, Schlangen, Hamster oder auch Meerschweinchen. Sie werden allesamt in geschlossenen Behältnissen, z. B. einem Käfig oder Terrarium, gehalten und können daher die Wohnung nicht beschädigen bzw. Dritte nicht belästigen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06). Katzen dagegen sind freiheitsliebende Tiere, die gerne ihre Umwelt erkunden und nicht in Käfigen gehalten werden. Sie sind keine Kleintiere – der Vermieter muss daher vor der Anschaffung einer Samtpfote um Erlaubnis gefragt werden.
Darf der Vermieter die Katzenhaltung einfach ablehnen?
Der Vermieter darf die Tierhaltung in der Wohnung nicht willkürlich untersagen. Vielmehr ist eine Abwägung nötig, ob mit der Tierhaltung noch eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung nach § 535 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) möglich ist oder nicht. Bei einer Haltung von z. B. über 20 Katzen wird das wohl nicht mehr der Fall sein, jedoch spricht in der Regel nichts dagegen, ein oder zwei Katzen ein Zuhause zu geben. Ob eine Haltung möglich ist, hängt dabei aber stets vom Einzelfall ab: Für oder gegen eine Katzenhaltung können z. B. die Lage und Größe der Wohnung oder auch die Größe und Art des Tieres sprechen (BGH, Urteil v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06).
Ferner darf der Vermieter eine Katzenhaltung nicht mit der Begründung ablehnen, keine Katzen zu mögen. Auch der Widerstand von Nachbarn rechtfertigt nicht die Untersagung der Katzenhaltung – selbst dann nicht, wenn ein Nachbar unter einer Katzenallergie leidet. Doch auch hier ist wieder jeder einzelne Fall genau zu betrachten: So müsste der Stubentiger etwa draußen bleiben, wenn ein direkter Wohnungsnachbar bei Kontakt mit Katzenhaaren einen lebensbedrohlichen Asthmaanfall erleiden könnte (Landgericht (LG) München I, Urteil v. 25.03.2004, Az.: 34 S 16167/03). Gelegentliches Katzengeschrei müssen Nachbarn ebenfalls hinnehmen – andauernder Katzenjammer kann jedoch dazu führen, dass eine zuvor erteilte Erlaubnis vom Vermieter widerrufen wird. Hört der permanente Katzengesang trotzdem nicht auf, könnte der Vermieter im schlimmsten Fall sogar das Mietverhältnis kündigen. Letztendlich müssen Mieter den regelmäßigen Besuch einer Nachbarskatze durch die geöffneten Fenster und Türen nicht dulden – betroffene Mieter dürfen dann sogar die Miete um ca. 10 Prozent mindern (Amtsgericht (AG) Potsdam, Urteil v. 19.06.2014, Az.: 26 C 492/13).
Mietvertragsklauseln
Untersagt der Vermieter in einem Formularmietvertrag sämtliche Tierhaltung, so ist die Klausel unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter eine Tierhaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. In beiden Fällen wurde schließlich die oben erwähnte und stets erlaubte Kleintierhaltung verboten. Dagegen ist ein Tierhalteverbot zulässig, sofern die Kleintiere aus dieser Klausel explizit ausgeschlossen werden, z. B. „Tiere dürfen – mit Ausnahme von Kleintieren – nicht gehalten werden“. Auch ein ausdrückliches Verbot von Katzen bzw. Hunden ist unwirksam (BGH, Urteil v. 20.3.2013, Az.: VIII ZR 168/12) – immerhin würde damit automatisch z. B. auch eine Katzenhaltung verboten werden, die therapeutischen Zwecken dient. Der Vermieter muss aber bei der Entscheidung, ob er eine Tierhaltung zulässt oder verbietet, stets auch die Belange des Mieters berücksichtigen.
Über die Autorin
Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin in der juristischen Redaktion von anwalt.de. Unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-40 40 530 unterstützt anwalt.de Menschen, die einen passenden Anwalt suchen oder eine telefonische Rechtsberatung benötigen.
Weitere Artikel zu interessanten Urteilen und rechtlichen Aspekten der Katzenhaltung findet ihr auf der Themenseite Recht.
15 Kommentare
Wir haben 3 Katzen. 1 Freigänger und 2 Wohnungskatzen. Sind gerade auf Wohnungssuche. Muss ich beim 1. Kontakt die Katzen angeben oder kann ich sie verschweigen?
Hallo Simone,
gute Frage. Ich bin keine Anwältin, deshalb kann ich dir dazu leider keine Auskunft geben. Allerdings würde ich es an deiner Stelle wohl sagen, denn der Freigänger fällt ja sowieso auf. Auch wenn du ein Katzennetz am Balkon anbringen möchtest, benötigst du unter Umständen (z. B. wenn du Löcher bohren musst) das Einverständnis des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft.
Viel Erfolg bei der Wohnungssuche 🙂
Bärbel
Hallo, ich habe nun seit 2 Jahren 2 Katzen im Haushalt, meine Vermieter haben es mir damals auch erlaubt.
Nun ist es so, dass der neue Vermieter wohl gesagt hat, dass Katzen unerwünscht seien. Kann der neue Vermieter mir nun die Haltung meiner Katzen einfach so verbieten oder brauche ich mir da keine Sorgen machen und darf die Katzen behalten?
Liebe Grüße
Hallo Marius,
ich glaube nicht, dass du dir da Sorgen machen musst, denn die Katzenhaltung dürfte in deinem Fall wohl unter „Gewohnheitsrecht“ fallen 🙂 Bitte frage aber sicherheitshalber einen Anwalt.
Viel Erfolg und liebe Grüße
Bärbel
Ich danke Ihnen für den interessanten Artikel. Ich dachte immer, dass der Vermieter in solchen Dingen das absolut letzte Wort hat.
Mit besten Grüßen,
Sascha [Werbelink entfernt]